1. Die Angebote und Leistungen der Fa. Rekra Demontage von Feuerlöschtechnik nachfolgend Rekra genannt erfolgen, soweit nicht nachfolgend ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Geschäftsbedingungen infolge angeboten nicht nochmals ausdrücklich erwähnt spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bestimmungen als angenommen. Gegen Bestätigung des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
2. Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn Rekra sie schriftlich bestätigt.
1. Die Angebote von Rekra sind freibleibend und unverbindlich.
2. Angebote sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird
1. Soweit nicht anders vereinbart , hält sich Rekra an ihre Angebote 30 Tage ab deren Datum gebunden.
2. Maßgebend sind die jeweils vereinbarten Preise zzgl.der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.Im Preis enthalten ,ist der Transport und der Verwertungsnachweis.
3. Für die Gewichtsermittlung gelten die von Rekra auf deren Waage ermittelten Gewichte.
1. Die Anlieferung von Alt-Feuerlöschgeräten und Löschpulverresten bei Rekra hat Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr und Freitags von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr zu erfolgen. Ausnahmen bedürfen der Absprache und schriftlichen Bestätigung von Rekra . Arbeiten im Firmenbereich von Rekra sind so durchzuführen,daß der Betrieb und Dritte nicht mehr als unvermeidlich behindert werden.Den Anweisungen der Rekra sind Folge zu leisten.
1. Soweit nicht anderes vereinbart,sind die Rechnungen von Rekra sofort fällig und ohne Abzug zahlbar.Rekra ist berechtigt,trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen:in diesem Fall wird Rekra den Auftraggeber über den Verwendungszweck der Zahlungen informieren. Im übrigen gilt § 367 Absatz 1 BGB.
2. Gerät der Auftraggeber in Verzug,ist Rekra berechtigt,Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank,mindestens aber in Höhe von 9 % zu berechnen.
3. Die zu verwertende Wahre bleibt so lange Eigentum des Erzeugers bis diese vollständig bezahlt ist.Gegebenen falls wird die zu verwertende Wahre zu lasten des Erzeugers zurück gesannt.
1. Erfüllungsort für Entsorgungs- und Verwertungsleistungen ist Willich oder der Ort, an dem die Reststoffe von Rekra oder von dieser beauftragten Dritten übernommen oder entsorgt oder verwertet werden.
2. Erfüllungsort für Zahlungen ist Willich.
1. Soweit nicht vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln vorliegt,sind Schadensersatzansprüche sowohl gegen Rekra als auch gegen dessen Erfüllungs bzw.Verrichtungsgehilfen dahingehend begrenzt,daß eine Haftung für nichtvorhersehbare oder mittelbare Schäden oder untypische Folgeschäden ausgeschlossen wird.
2. der Auftraggeber haftet für alle Schäden,die Rekra durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration entstehen.
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel - und Scheckprozesse ist Willich. Rekra kann den Auftraggeber jedoch auch bei den Gerichten seines allgemeinen Gerichtsstandes verklagen.Im Falle eines ausländischen Auftraggebers gilt deutsches Recht als vereinbart.
1.Klausel Soweit einzelne Teile dieser Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sind oder werden sollten, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren,die soweit rechtlich zulässig,dem beabsichtigten Regelungsziel am nächsten kommt und nach Sinn und Zweck entspricht.Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt
1. Feuerlöschgeräte und Löschpulverreste sind zum Abtransport so bereit zustellen das ein zügiges beladen der LKW´s gewährleistet ist. Ladungshilfen und Transportbehältnisse können auf Wunsch durch Rekra kostenlos gestellt werden .
1. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur dann wirksam,wenn sie durch Rekra schriftlich bestätigt sind.
Willich ,im März 2005